Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Oktober 1998
§ 3

§ 3 – stvoausnv_9

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

Kurz erklärt

  • Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als sechs Jahre sein.
  • Das Herstellungsdatum der Reifen muss erkennbar sein.
  • Die Reifen müssen für Geschwindigkeiten von mindestens 120 km/h geeignet sein.
  • Die Geschwindigkeitskategorie der Reifen muss mit "L" gekennzeichnet sein.
  • Dies gilt für jede Fahrt mit dem Anhänger.