Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Oktober 1998
§ 3
§ 3 – stvoausnv_9
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.
Kurz erklärt
- Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als sechs Jahre sein.
- Das Herstellungsdatum der Reifen muss erkennbar sein.
- Die Reifen müssen für Geschwindigkeiten von mindestens 120 km/h geeignet sein.
- Die Geschwindigkeitskategorie der Reifen muss mit "L" gekennzeichnet sein.
- Dies gilt für jede Fahrt mit dem Anhänger.